Rz. 60

Vor der Erteilung eines Gutachtenauftrags gemäß den dem Versicherten vorgeschlagenen – regelmäßig 3 – Gutachtern nach Abs. 2 HS 1 besteht zusätzlich die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, den Versicherten auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und ihn über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Diese zusätzliche Hinweispflicht ist nicht durch die nach Abs. 1 erledigt, da die Vorschrift alleine den konkreten Fall der Datenübermittlung an einen bestimmten Gutachter betrifft, welcher der Versicherte widersprechen kann. Nach Meinung des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/2204 S. 118) berücksichtigt diese Vorschrift die Besonderheiten des berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahrens, in dem häufig außenstehende (fremde) Ärzte eingeschaltet werden.

 

Rz. 61

Zweckmäßigerweise ergeht die Belehrung bereits beim Vorschlag der Gutachter, weil sonst ggf. bei nachträglicher Ablehnung ein erneuter Vorschlag mehrerer Gutachter unterbreitet werden müsste. Eine Belehrung erst mit der Erteilung des Gutachtenauftrags ist insofern nicht sinnvoll (so aber C. Wagner, in: jurisPK-SGB VII, Stand 1/09, § 200 Rz. 53) und lässt den Versicherten insbesondere unnötig im Unklaren darüber, dass er auch das Recht auf Ablehnung aller vorgeschlagenen Gutachter hat. Zutreffend ist allerdings auch, dass die Belehrung nach dem Wortlaut spätestens vor der Erteilung des konkreten Gutachtens zu ergehen hat.

 

Rz. 62

In seinen beiden Grundsatzentscheidungen vom 5.2.2008 (B 2 U 8/07 R und B 2 U 10/07 R) hat das BSG ausdrücklich nur für die Belehrung nach Abs. 2 HS 2 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, aus dem grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot folgt. Das bedeutet, dass auch bei einem korrekt erfolgten Vorschlag mehrerer Gutachter nach HS 1 der Vorschrift ein Beweisverwertungsverbot besteht, wenn versehentlich die Belehrung nach HS 2 unterlassen wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge