Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungesetz (UVEG) v. 7.8.1996 BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hat § 857 Abs. 1 RVO als Vorläufer. Mit Wirkung zum 11.8.2010 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) infolge der Fusion der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft redaktionell geändert. Eine weitere redaktionelle Änderung erfolgt anlässlich durch Fusion zum 1.1.2016 entstehenden Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836).

Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die Berufsgenossenschaft im Bereich der Seeschifffahrt möglichst frühzeitig ihre Aufgaben zur Unfallverhütung wahrnehmen kann und bereits auf den Bau von Schiffen Einfluss nehmen kann.

 

Rz. 2

Seefahrt ist begrifflich in § 121 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 definiert. Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge ist im Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz – FlaggRG) geregelt. Meldepflichtig sind die Eigentümer, also die Reeder. Der Verstoß gegen die Meldepflicht wird gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 5 mit einem Bußgeld geahndet.

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