Rz. 2

Die Vorschrift hat die §§ 1552 bis 1558 und §§ 1746 bis 1752 RVO als Vorläufer. Sie soll die rechtzeitige Meldung eines Versicherungsfalls gewährleisten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge