0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung hat § 661, § 665 Abs. 1, § 666 und § 1543c Abs. 1 RVO als Vorläufer. Die Vorschrift regelt konkrete Pflichten des Unternehmers; sie ist gegenüber § 191 lex specialis.

2 Rechtspraxis

2.1 Mitteilungspflichten nach Beginn des Unternehmens (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Mitteilungspflichten stehen im Zusammenhang mit der Ermittlung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, der seine Zuständigkeit und zugleich die Aufnahme des Unternehmens in das Unternehmerverzeichnis (Kataster) durch Bescheid feststellt (vgl. § 136). Die Mitteilung über Art und Gegenstand des Unternehmens (Nr. 1) ist Voraussetzung für die Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers. Die Mitteilung der Zahl der Versicherten (Nr. 2) hat Bedeutung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Versicherungsträgers bei der Unfallverhütung. Der Eröffnungstag bzw. der Beginn der vorbereitenden Arbeiten (Nr. 3) ist maßgeblich für den Beginn der Versicherung (§ 136 Abs. 1 Satz 2). Die Mitteilung des Bevollmächtigten und seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (Nr. 4) ist erforderlich bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 130 Abs. 2) oder dem gemeinsamen Betrieb eines Seeschiffes (§ 130 Abs. 3). Der Verstoß gegen Mitteilungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann durch ein Bußgeld geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 8).

2.2 Mitteilungen über Unternehmensänderungen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Geboten sind Mitteilungen über Änderungen, die für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (Nr. 1), für die Zuordnung zu einer Gefahrklasse (Nr. 2) im Gefahrtarif (§ 157) oder für die Beitragsberechnung (Nr. 3) relevant sind. Die Mitteilungspflicht nach Nr. 3 kommt nicht zum Zuge, soweit Angaben im Entgeltnachweis zu den Arbeitsentgelten der Versicherten und den geleisteten Arbeitsstunden zu machen sind (§ 165). Diese müssen erst 6 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

2.3 Auskunft auf Verlangen des Versicherungsträgers (Abs. 3)

 

Rz. 5

Auf Verlangen sind die zur Erfüllung der in § 199 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. Beweisurkunden vorzulegen. Zuständiger Versicherungsträger ist hier nicht nur der für das Unternehmen zuständige Träger sondern auch der für die Leistungsgewährung aufgrund eines Versicherungsfalles zuständige Träger.

 
Praxis-Beispiel
  • Auskunftsverlangen bei Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eines früher in dem angefragten Unternehmen beschäftigten Versicherten, der zuletzt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers beschäftigt ist;
  • Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit der Berechnung des Jahresarbeitverdienstes.

2.4 Unternehmerwechsel (Abs. 4)

 

Rz. 6

Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 2 derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (Nr. 1), also nicht etwa der Gesellschafter einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft), wohl aber der Gesellschafter einer OHG oder der Komplementär in einer KG, bei versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger (Nr. 2), bei Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Kindern in Kindertagesstätten und Kindertagespflege der Sachkostenträger (Nr. 3). Einen Wechsel des Bevollmächtigten haben die Unternehmer zu melden. Die Mitteilung muss an den Unfallversicherungsträger gerichtet werden. Die Gewerbeabmeldung genügt nicht (BSG, SozR 3-2200 § 543 Nr. 1). Die Verletzung der Pflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 8). Außerdem kann es zu einer Beitragshaftung des bisherigen Unternehmers nach § 150 Abs. 4 führen, wenn die Mitteilungspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger über den Wechsel in der Person des Unternehmers verletzt wird (BSG, Urteil v. 27.05.2008, B 2 U 19/07 R, NZS 2009 S. 395).

2.5 Auskunftspflichten der Bauherren (Abs. 5)

 

Rz. 7

Erfahrungsgemäß bereitet es besondere Schwierigkeiten festzustellen, welche Personen und welche Unternehmen Bauarbeiten durchführen. Deshalb hat der Gesetzgeber in Abs. 5 eine besondere Mitteilungspflicht der Bauherren normiert. Bauherr ist, wer ein auf seine Verantwortung ein bauliches Vorhaben (vgl. dazu § 29 BauGB sowie die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnungen) ausführt oder vorbereitet oder es ausführen oder vorbereiten lässt. Zu ständiger Versicherungsträger ist bei gewerblichen Bauarbeiten die Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft, bei nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird) sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig. Mitzuteilen ist, ob es sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten handelt oder aber, welcher Unternehmer beauftragt wurde.

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