Rz. 12

Die Befugnis, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln, überschneidet sich stellenweise mit den übrigen nach Abs. 2 aufgeführten Befugnissen. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe sind begrifflich weit auszulegen. Die Ermittlungen sollen sich auf das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen konzentrieren. Damit sind alle Gase, Stäube, Flüssigkeiten, Chemikalien usw., die im Unternehmen hergestellt, gelagert, umgeschlagen, bearbeitet, verarbeitet oder sonst wie (z. B. als Arbeitsmittel i. S. v. Nr. 4) verwendet werden oder vorhanden sind, umfasst (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 15). Diese sind gefährlich, wenn von ihnen Gesundheitsgefahren ausgehen. Zur Ermittlung kommen diverse Methoden und Wege in Betracht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, das erforderliche und geeignete, aber am wenigsten aufwendige Verfahren zu wählen. Die Kosten der Ermittlungen durch die Aufsichtsbeamten (1. Variante) trägt der Unfallversicherungsträger. Sind allerdings Ermittlungen durch Dritte erforderlich (2. Variante), z. B. durch Analyseinstitute, so sieht Nr. 5 die Befugnis vor, diese auf Kosten des Unternehmers durchführen zu lassen. Die Kosten können aber auch vom Unfallversicherungsträger getragen werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Untersuchung über das einzelne Unternehmen hinausgeht (Schmitt, SGB VII, § 19 Rz. 23).

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