0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde geschaffen durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Aufgrund der Euro-Umstellung erfolgte eine Änderung der Abs. 3 und 6 durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften v. 21.12.2001 (BGBl. I S. 1983). Abs. 6 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung beinhaltet Berechnungsgrundsätze mit dem Ziel, die Rechenvorgänge in der gesetzlichen Unfallversicherung zu vereinheitlichen. Sie entspricht dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 121, 123, 189 SGB VI).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Obwohl die Vorschrift im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung verankert ist, finden die darin niedergelegten Berechnungsgrundsätze auch für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Berücksichtigung. Dies folgt aus § 96 Abs. 5. Danach gelten die Berechnungsgrundsätze des § 187 mit der Maßgabe, dass bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage und nicht wie üblich mit 30 Tagen anzusetzen ist.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 4

Lauterbach-Molketin, UV-SGB VII, § 187 Rz. 2.

BT-Drs. 17/1684 S. 15.

Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 187 Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge