0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift löst den früheren § 771 Abs. 2 RVO ab und basiert auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) geändert. Abs. 3 und 4 sind mit dem selbigen Gesetz neu gefasst worden.

Weiterhin folgten redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Bezeichnung des zuständigen Ministeriums durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) und mit Wirkung zum 1.1.2004 hinsichtlich der Bundesagentur für Arbeit durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Abs. 1 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) geändert. Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2015 redaktionell angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Umlage der Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 legt fest, welche Vorschriften hinsichtlich der Umlage der Aufwendungen Anwendung finden, soweit die Sonderbestimmungen der Abs. 2 bis 4 nichts davon Abweichendes regeln (Satz 1). In diesem Zusammenhang gewährt der Gesetzgeber der Unfallversicherung Bund und Bahn das Recht, diesbezügliche Details in ihrer Satzung bestimmen zu können (Satz 2). Die benötigten Mittel des Bundes als Kostenträger für seine Ausführungsbehörden werden im Bundeshaushalt ausgewiesen.

 

Rz. 4

Die Abs. 2 bis 4 sehen eine Sonderregelung für die in § 125 bezeichneten Unternehmer sowie für die alliierten Streitkräfte vor.

 

Rz. 4a

Abs. 2 Satz 1 regelt die Umlage der Aufwendungen für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes sowie für dessen rechtlich selbständigen Unternehmen, mit denen er zum Teil seine öffentlichen Aufgaben erfüllt (Bezeichnete Unternehmen). Vgl. dazu die Komm. zu § 125.

 

Rz. 4b

Gemäß Satz 2 kann dabei von den Beitragsgestaltungsmöglichkeiten des § 185 Abs. 5 Gebrauch gemacht werden. Die mit dieser Ermessensvorschrift verbundene Zielsetzung ist die Stärkung der Prävention. Zudem soll sie der Beitragsgerechtigkeit dienen. Die Bestimmung ermöglicht die Abstufung der Beiträge nach dem Unfallrisiko. Darüber hinaus können Unternehmen mit wenigen oder leichten Versicherungsfällen Nachlässe oder Prämien gewährt und Unternehmen mit häufigen oder kostenaufwendigen Versicherungsfällen Zuschläge zu den Beiträgen auferlegt werden.

 

Rz. 4c

Die Aufwendungen der in Abs. 3 genannten übrigen Institutionen und Versicherten des § 125 werden auf die Dienststellen des Bundes verteilt (Satz 1). Was insoweit detaillierter in der Satzung geregelt werden kann, bestimmt Satz 2.

 

Rz. 4d

Die Institutionen, gegen die Erstattungsansprüche seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn bezüglich ihrer Aufwendungen geltend gemacht werden können, sind in den Sätzen 3 und 4 aufgeführt. Aufwendungen, die nicht von den in den Sätzen 3 und 4 genannten Einrichtungen zu erstatten sind, übernimmt gemäß Satz 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

 

Rz. 5

Abs. 4 konkretisiert die Zahlungsmodalitäten bezüglich der Dienststellen des Bundes sowie der nach Abs. 3 Satz 3 erstattungspflichtigen Bundesagentur für Arbeit.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 6

BT-Drs. 16/9154 S. 36.

Schmitt SGB VII, 3. Aufl., § 186 Rz. 2 und 5.

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