Rz. 2
Die Regelung bestimmt die Beitragsberechnungsgrundlagen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berechnungsmaßstäbe der gewerblichen Unfallversicherung (Arbeitsentgelte und Gefahrklassen) wegen der Besonderheiten bei den Betriebs- und Einkommensverhältnissen in der Landwirtschaft für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nur bedingt anwendbar sind.
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