Rz. 9

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 hat jeder Träger der GUV eine Prüfungsordnung zu erlassen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich mehrere Träger der GUV im Vorfeld auf eine sog. Musterprüfungsordnung verständigen. In der Praxis ist dies unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallkassen erfolgt. Innerhalb des Trägers der GUV ist die Vertreterversammlung für den Erlass der Prüfungsordnung als autonomes Recht nach §§ 31 Abs. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV funktional zuständig.

 

Rz. 10

Die Prüfungsordnung muss auf die fachliche Eignung zur Überwachung und Beratung i. S. d. § 17 ausgerichtet sein.

Zum Inhalt der Prüfungsordnung gehören die zeitlichen und inhaltlichen Festlegungen für die Ausbildung sowie Details der Prüfung (etwa Prüfungsausschuss, Ablauf, Bewertung und Feststellung des Ergebnisses).

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