Rz. 3

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 haben die Träger der GUV mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass

  • die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
  • eine wirksame Erste Hilfe

gewährleistet ist. Letztere rechnet nach allgemeinem Sprachverständnis an sich nicht zur Prävention, da die Erste Hilfe nicht vorbeugend, sondern – wenn auch unmittelbar – nach einem (eingetretenen) Ereignis (z. B. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) geleistet wird. § 1 Abs. 1 Nr. 1 nennt als Präventionsaufgabe der GUV daher zutreffenderweise nur Ersteres. Gleichwohl haben die Träger der GUV zur Erfüllung des in § 14 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich normierten gesetzlichen Präventionsauftrages – mittels Überwachung und Beratung (vgl. § 17 Abs. 1) – sog. Aufsichtspersonen zu beschäftigen.

 

Rz. 4

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger der GUV und der Aufsichtsperson ist privatrechtlicher Natur (§ 611 BGB). Hierfür spricht zwar nicht zwingend der Wortlaut der Norm ("beschäftigt"), allerdings die Systematik des Dienstrechts nach §§ 144 ff. Danach kann der Träger der GUV ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. § 144 Satz 2) nicht nur durch eine Dienstordnung, sondern auch "nach Tarifvertrag" oder "außertariflich" regeln (§ 144 Satz 1). Daraus folgt weiter, dass insbesondere für Streitigkeiten aus diesen Arbeitsverhältnissen die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG; vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.3.2009, 5 Sa 202/08 und 5 Sa 209/08). Soweit die Beschäftigung im Rahmen der Dienstordnung erfolgt, ist gleichwohl im Wesentlichen eine Angleichung an das Beamtenrecht des Bundes erfolgt (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, Stand 2009, § 144 Rz. 2).

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