Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert die Verpflichtung gemäß § 176, wonach die im Verhältnis zum Beitragsaufkommen überproportionalen Rentenleistungen gemeinschaftlich von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu tragen sind, und bestimmt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat.

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