Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 betrifft den Fall, dass Versicherte aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Unfallversicherungsträgers in einem anderen Unternehmen eingesetzt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Unternehmen aus den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Unfallversicherungsträger sich zur Durchführung eines Großprojekts zu einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) zusammengeschlossen haben und die Versicherten dieser Unternehmen auf einer Großbaustelle arbeiten. Während in diesem Fall für das Bauunternehmen die Bau-BG zuständig ist, sind auf der Großbaustelle auch Versicherte aus Unternehmen beschäftigt, für die die BG Holz und Metall zuständig ist. Versicherte aus den Zuständigkeitsbereichen anderer BGs können hinzukommen. Weiteres Beispiel ist der Einsatz von Arbeitern eines Leiharbeitsunternehmens in der Zuständigkeit der Verwaltungs-BG in einem Einsatzunternehmen in der Zuständigkeit der BG Holz und Metall. Die Vorschrift verleiht auch den für die Fremdunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgern (im Beispiel die BG Holz und Metall) die Befugnis zur Überwachung zur Unfallverhütung. Die Ausübung der Befugnis steht im Ermessen. Ob die Vorschrift auch die Fallkonstellation erfasst, dass Versicherte des einen Unternehmens aufgrund eines Werkvertrages in dem anderen Unternehmen beschäftigt sind, wird uneinheitlich beurteilt (bejahend Felz, in: KassKomm. SGB VII, § 17 Rz. 7; ablehnend Kater/Leube, SGB VII, § 17 Rz. 18). Abs. 2 Satz 2 regelt als Soll-Vorschrift, dass die Unfallversicherungsträger sich in solchen Fällen abstimmen sollten, und die Wahrnehmung der Befugnis einem von ihnen überlassen sollten, um doppelte Arbeit zu vermeiden.

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