Rz. 2

Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X. Er muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). In der Praxis werden die Beitragsbescheide angesichts ihrer Menge ohne Anhörung (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) bekanntgegeben (§§ 37, 39 SGB X). Der Beitragsbescheid wird mit Bekanntgabe an den Unternehmer wirksam. Beitragsvorschüsse (vgl. § 164). Einer Anhörung nach § 24 SGB X bedarf es seit dem 1.7.2020 allerdings in den Fällen des Abs. 2 Satz 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge