Rz. 11

Für Unternehmer, deren Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erfolgen, kann der Unfallversicherungsträger gemäß Abs. 3 eine Schätzung vornehmen.

 

Rz. 12

Das Recht des Unfallversicherungsträgers zur Schätzung ist seitens der Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet worden (vgl. zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufstellung der Lohnnachweise durch die Berufsgenossenschaften BSG, Entscheidung v. 18.4.2000, B 2 U 2/99 R).

Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an. Die Schätzung des Arbeitsentgelts durch die Unfallversicherungsträger hat sich möglichst an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten. Die Schätzung darf nicht durch einen überhöhten Ansatz zu einer Form der "Bestrafung" des Unternehmers wegen seiner fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung führen (vgl. BSGE 63 S. 214). Zulässig ist jedoch eine höhere Schätzung, wenn beispielsweise die Löhne im Umlagejahr allgemein angestiegen sind. Ergänzt der Unfallversicherungsträger den Lohnnachweis des Unternehmers, ist es ebenso wie bei dem vom Unternehmer erstellten Lohnnachweis grundsätzlich nicht erforderlich, die Lohnsumme mit Hilfe der Lohnliste auf einzelne Versicherte zu beziehen (vgl. BSG, SozR 2200 § 746 [RVO] Nr. 2).

 

Rz. 13

Die Schätzung bedeutet für die Unfallversicherungsträger einen erheblichen und kostenintensiven Verwaltungsmehraufwand. Bei Fristversäumung sowie Nichtbeachtung der Form kann der Unternehmer gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden. Lediglich die Missachtung der vorgeschriebenen Form für den Lohnnachweis hinsichtlich nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist nicht bußgeldbewehrt.

 

Rz. 14

Nachträgliche Lohnnachweise sind von den Unfallversicherungsträgern zu berücksichtigen. Reicht der Unternehmer den Lohnnachweis nachträglich ein und ist der Beitragsbescheid nicht bindend geworden, ist der Beitragsbescheid nach den tatsächlichen Lohnsummen neu zu erlassen (vgl. BSGE 22 S. 271). Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn sich die Schätzung als unrichtig erweist (vgl. § 168 Abs. 2 Nr. 2). Im Übrigen richtet sich die Aufhebung von Beitragsbescheiden zugunsten des Beitragspflichtigen nach § 44 SGB X (vgl. dazu die Komm. zu § 168).

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