0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist sie mit dem früheren § 734 Abs. 2 RVO vergleichbar.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Unfallversicherungsträger ist nach der Vorschrift verpflichtet, eine Neuveranlagung durchzuführen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Die Bestimmung gilt für eine Neuveranlagung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Unternehmers. § 160 enthält keinen Vertrauensschutztatbestand. Die Neuveranlagung zu einer ungünstigeren Gefahrklasse enthält grundsätzlich einen anhörungspflichtigen Eingriff (vgl. § 24 SGB X). Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.

Die Änderung bindender Veranlagungsbescheide kommt nach § 160 auch rückwirkend für abgelaufene Tarifzeiten in Betracht. Im Hinblick auf die Tarifzeit von 6 Kalenderjahren (vgl. § 157 Abs. 5) und die Verjährung von Beiträgen nach 4 Jahren (vgl. § 25 SGB IV) dürfte die Neuveranlagung für abgelaufene Tarifzeiten in der Praxis wohl nur geringe Bedeutung entfalten.

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt eine Spezialbestimmung gegenüber denen des SGB X zur Änderung bindender Verwaltungsakte dar (vgl. insoweit §§ 44ff. SGB X).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt die Aufhebung des Veranlagungsbescheides bei Änderungen der Unternehmensverhältnisse. Voraussetzung dafür ist die fehlende Übereinstimmung der Veranlagung mit den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund gewandelter Tatsachen. Das kann z. B. bei Änderungen der Produktionsverhältnisse oder Aufgabe von bestimmten Unternehmensteilen der Fall sein. Die Änderung der Veranlagung ist in diesen Fällen von der Änderungsmitteilung durch den Unternehmer abhängig. Der Veranlagungsbescheid wird mit Beginn des Monats aufgehoben, der der Änderungsmitteilung durch den Unternehmer folgt.

 

Rz. 5

Abs. 2 führt ausschließlich die Fälle auf, in denen der Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit abweichend von Abs. 1 aufgehoben wird. In diesen Fällen ist eine Neuveranlagung ab Beginn der Unrichtigkeit vorzunehmen. Dies gilt sowohl für laufende als auch abgelaufene Tarifperioden. Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 1). Das ist etwa bei objektiv falschen Angaben des Unternehmers über die Unternehmensverhältnisse der Fall.

Ein Veranlagungsbescheid wird ebenso mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse erfolgt ist, jedoch die Ursachen, die zu der Anhebung der Gefahrklasse geführt haben, der Unternehmern nicht zu vertreten hat (Nr. 2). Nicht zu vertreten hat der Unternehmer etwa eine unzutreffende Wertung seiner Angaben durch den Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 6

Abs. 3 bestimmt das Wirksamwerden der Aufhebung eines Veranlagungsbescheides in den von Abs. 1 und 2 abweichenden Fällen. In diesen Fällen wird der Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben. Voraussetzung für die Neuveranlagung auch hier ist die ursprüngliche Unrichtigkeit der Veranlagung. Das ist bei einer Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse gegeben, weil die vom Unternehmer getätigten Angaben nicht zutrafen.

3 Literatur

 

Rz. 7

Bigge, Die Aufhebung von Veranlagungsbescheiden nach § 160 SGB VII, BG 1997 S. 376.

Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 160 Rz. 7.

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