Rz. 14

Abs. 4 regelt die Berücksichtigung von fremdartigen Nebenunternehmen im Rahmen des Gefahrtarifs. Das Nebenunternehmen gemäß § 131 Abs. 2 Satz 3 verfolgt wie das Hauptunternehmen einen eigenen wirtschaftlichen Zweck. Formal betrachtet kann es unabhängig vom Hauptunternehmen existieren. Der Unterschied zum Hauptunternehmen liegt oft an der kleineren Beschäftigtenzahl, der geringeren Lohnsumme, dem geringeren Umsatz oder dem geringeren wirtschaftlichen Wert der Betriebsanlagen. Bei fremdartigen Nebenunternehmen, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig wäre, wenn sie Hauptunternehmen wären, hat der Gefahrtarif eine Sonderregelung für die Festsetzung der Gefahrklasse oder die Beitragsberechnung vorzusehen.

 

Rz. 15

Die Festsetzung der Gefahrklasse erfolgt in diesem Fall nach der Formel:

 
Gefahrklasse der (fremden) Fach-BG × Beitragsfuß der (fremden) Fach-BG
Beitragsfuß der eigenen BG

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