Rz. 3

Die in Abs. 1 genannten Besoldungshöchstgrenzen orientieren sich an den bei der Einstufung der entsprechenden Leitungsämter bei gewerblichen Berufsgenossenschaften verwendeten Kennzahlen. Aufgrund der erheblichen Vergrößerung der einzelnen Berufsgenossenschaften infolge der inzwischen vollzogenen Fusionen und der erheblich gestiegenen Verantwortung der Geschäftsführer erachtet der Gesetzgeber eine Anhebung der Höchstgrenzen für einzelne Berufsgenossenschaften auf B 7 bzw. B 8 für geboten (BT-Drs. 17/12297 S. 36). Dies entspreche dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Abs. 2 trifft eine eigenständige Regelung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die ebenfalls infolge von Fusionen erheblich größer geworden ist. Abs. 3 sieht ebenso wie bereits die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 EinstufHöGrV eine Abstufung bei der stellvertretenden Geschäftsführerin oder dem stellvertretenden Geschäftsführer, sowie bei den Mitgliedern einer Geschäftsführung sowie für leitende technische Aufsichtsperson vor. Abs. 4 regelt die Höchstgrenze für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen. Palsherm (in: juris-PK SGB VII, § 147a Rz. 12) rügt zu Recht die Unklarheiten bei der Berechnung der Vergütung und der entsprechenden Anwendung von § 40 BBesG.

 

Rz. 4

Die bereits in Art. 6 Nr. 9 BUK-NOG i. V. m. Art. 17 Abs. 7 BUK-NOG vorgesehene geänderte Fassung von Abs. 1 tritt am 1.1.2016 in Kraft und berücksichtigt die Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zum 1.1.2016 anstatt der Berufsgenosschenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu diesem Zeitpunkt.

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