Rz. 3

Satz 1 bestimmt die Unfallversicherungsträger zum Träger der Einrichtungen nach § 140. Träger dieser Einrichtungen ist der jeweilige Unfallversicherungsträger, bei dem die Haftpflicht- und Auslandsversicherung angegliedert ist. Die Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 763 RVO). Gegenwärtig betreibt die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eine eigene Einrichtung der Auslandsunfallversicherung.

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