Rz. 2

Mit der Vorschrift trifft der Gesetzgeber eine Entscheidung hinsichtlich der Tatsache, dass Berufskrankheiten i. d. R. durch Einwirkungen über einen längeren Zeitraum verursacht werden und entsprechend nachträglich selten zuverlässig festzustellen ist, wenn die gefährdende Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmen ausgeübt wurde, welche von diesen Tätigkeiten in welchem Maße kausal für die Entstehung der Berufskrankheit war(en).

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