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Die Jagd umfasst alle mit der Ausübung der Jagd und der Hege zusammenhängenden Tätigkeiten. Dazu gehören über das Fangen und Erlegen von Tieren hinaus auch alle weiteren Tätigkeiten, die der Hege, Pflege und Erhaltung des Wildbestandes im Revier dienlich sind. Darum sind die Wildfütterung, die Errichtung von Wildzäunen und Hochsitzen sowie die Bewirtschaftung von Wildäckern Tätigkeiten des Jagdunternehmers. Jagdgäste sind versicherungsfrei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, selbst wenn sie im Interesse des Revierinhabers Wild schießen, da dieses Handeln als primär von der Jagdleidenschaft geprägt angesehen wird und somit dem privaten Bereich zuzuordnen ist (BSG SozR § 548 RVO Nr. 58). Jagdtreiber sind regelmäßig nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 versichert (BSG SozR § 539 RVO Nr. 19). Demgegenüber ist die Nachsuche nach angeschossenem Wild eine unversicherte Tätigkeit (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.5.2003, L 3 U 21/03).

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