Rz. 18

Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen sind alle selbständigen Unternehmen, die gegen Vergütung landwirtschaftliche Tätigkeiten in anderen Unternehmen anstelle des dortigen Unternehmers verrichten. Es muss sich bei den ausgeübten Tätigkeiten des Lohnunternehmers um solche handeln, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen den prägenden Charakter geben. Maßgebend ist nicht das Arbeiten für andere Land- oder Forstwirte, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 776 RVO Nr. 2 im Zusammenhang mit Grabenreinigungs-/Drainagearbeiten).

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