Rz. 14

Der Embryo muss nicht an einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenliste leiden. Sobald bei der Mutter ein Versicherungsfall gegeben ist, wird jede dadurch verursachte Erkrankung oder Gesundheitsschädigung des Kindes während der Schwangerschaft als Folgeschaden zugerechnet. Erfasst werden auch mittelbare Folgen nach § 11 (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 12 Rz. 4).

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