Rz. 1

Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen und ersetzte § 656 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 766 Abs. 3 RVO. Bis dahin unterschieden sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im kommunalen Bereich nach Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Feuerwehr-Unfallkassen und Gemeinden selbst.

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde Abs. 3 Satz 5 eingefügt und durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) neugefasst.

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 angefügt.

Durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell an die Änderungen in § 116 Abs. 3 angepasst.

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