Rz. 15

Das Leistungsspektrum der medizinischen Rehabilitation beschreibt § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX. Es umfasst die Behandlung durch Ärzte und sonstige Leistungserbringer, die ärztliche Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Hilfsmittel, Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Bestandteil dieser Leistungen sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind (§ 26 Abs. 3 SGB IX).

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