Rz. 11

Es handelt sich um Maßnahmen im frühen Kindesalter vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, die auch erbracht werden, wenn abzusehen ist, dass ein späterer Schulbesuch nicht möglich sein wird . Heilpädagogische Leistungen sollen drohende Behinderungen abwenden, den fortschreitenden Verlauf einer Behinderung so früh wie möglich stoppen bzw. verlangsamen und die Behinderungsfolgen beseitigen oder mildern (vgl. hierzu § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dem Kind soll eine möglichst eigenständige Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Der Begriff der heilpädagogischen Maßnahme ist weit auszulegen (Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 92 Rz. 19).

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