Rz. 2

Auch künftig ist der Träger der Sozialhilfe in Fällen einer groben Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Leistungserbringer zur vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 344) insbesondere dem Schutz der Leistungsberechtigten, da in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden muss, dass eine qualitativ angemessene Leistungserbringung nicht mehr gewährleistet ist.

Die Vorschrift stellt die im Wesentlichen unveränderte Übernahme von § 93c BSHG in das SGB XII dar. Die Abkehr vom Begriff der "gröblichen" Pflichtverletzung hin zum Erfordernis einer "groben" Pflichtverletzung war im Rahmen der Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB zumindest nicht zwingend geboten, zumal damit offensichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt war. Immerhin entsprach die "gröbliche" Pflichtverletzung einer allgemein im SGB verwandten Formulierung, die eine fristlose Trennung von Leistungserbringern ermöglicht (vgl. § 95 Abs. 6 SGB V für Vertragsärzte und § 74 SGB XI für Pflegeeinrichtungen). Gegenüber § 74 SGB XI, der ein Kündigungsrecht jeder Vertragspartei vorsieht, enthält § 78 ein Kündigungsrecht allein des Sozialhilfeträgers.

Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung von Vereinbarungen nach § 75 wird durch die Vorschrift des § 78 nicht ausgeschlossen (ebenso Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 78 Rz. 3; Neumann, in: Hauck/Noftz, § 78 Rz. 10).

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