Rz. 4

Der Begriff des blinden Menschen nach § 72 ist mit dem des Schwerbehindertenrechts identisch (BVerwG, Urteil v. 22.6.1966, V C 180.65, FEVS 13 S. 288). Danach ist derjenige blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehende andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung des Sehvermögens gleichzuachten sind (Abs. 5). Bei der Beurteilung der Sehschärfe kommt es allein auf die Minderung der Sehfunktion an; andere Umstände, die zur Behinderung des Hilfesuchenden führen, bleiben außer Betracht. Dies schließt nicht aus, dass neben der Sehschärfe auch die Gesichtsfeldbeeinträchtigungen Berücksichtigung finden oder sonstige Erschwernisse, die die Sehfunktion selbst betreffen (BVerwG, Urteil v. 15.11.1967, V C 71.67, FEVS 15 S. 361). Die Ursache der Blindheit hat für die Anwendung des § 72 keine Auswirkungen, spielt aber bei schuldhaftem Verhalten ggf. im Rahmen des § 103 eine Rolle.

 

Rz. 5

Blind i. S. d. § 72 ist auch, wem das Merkzeichen "B 1" bestandskräftig zuerkannt wurde, denn eine Statusentscheidung des Versorgungsamtes ist für den Sozialhilfeträger bindend (BVerwG, Urteil v. 27.2.1992, 5 C 48/88, BVerwGE 90 S. 65). Auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides kommt es nicht an. Bei einer rückwirkenden Statusentscheidung des Versorgungsamtes kommt auch die Rückforderung des gewährten Blindengeldes in Betracht OVG Hamburg, ZfSH/SGB 1988 S. 654).

 

Rz. 6

Schwerstsehbehinderte sind von Leistungen nach § 72 ausgeschlossen (OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 53 S. 73). Eine Erweiterung des Tatbestands scheidet nach § 31 SGB I aus.

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