Rz. 10

Anders als § 42 SGB XI enthält § 64h keine Definition der Leistungsinhalte. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Wegen des vom Gesetzgeber gewünschten Gleichklangs von § 64h mit § 42 SGB XI dürfte die Kurzzeitpflege nach dem SGB XII die entsprechenden Aufwendungen und Leistungen beinhalten. Pflegebedingte Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 SGB XI solche Aufwendungen, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind. Nicht hierzu zählen jedoch grundsätzlich die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Mit den Aufwendungen für (soziale) Betreuungsmaßnahmen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Förderung der Kommunikation, mit zwischenmenschlichen Kontakten oder der Erledigung von Besorgungen um die Lebensqualität zu erhalten, gemeint (vgl. auch Komm. zu § 64g). Wie auch im Rahmen der stationären Pflege dürften Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung mit umfasst sein. Medizinische Behandlungspflege meint solche medizinischen Tätigkeiten, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von einer examinierten Pflegekraft ausgeführt werden, wie z. B. Wundversorgung, Dekubitusbehandlung, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung.

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