Rz. 11

Auch hier gilt (§ 2, § 63b Abs. 1), dass der Sozialhilfeträger nur dann für die Leistung zuständig ist, wenn diese nicht bereits von der Krankenkasse (als Leistung bei Krankheit) oder einem anderen Leistungsträger zu gewähren ist. Ist der Sozialhilfeträger zuständig, prüft er die Notwendigkeit der begehrten Hilfsmittelversorgung. Bei dieser Prüfung kann er regelmäßig – soweit vorhanden – auf das durch die Pflegekasse eingeholte Gutachten zurückgreifen. Denn nach den seit dem 1.1.2017 geltenden Begutachtungs-Richtlinien (Ziff. 4.5.3) sind dort alle Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder technischen Hilfen der antragstellenden Person, ungeachtet der Kostenträgerschaft, einschließlich der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufzuführen. Darüber hinaus ist anzugeben, welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nicht genutzt werden. Im Laufe der Begutachtung ist zudem zu prüfen, ob durch den Hilfs- bzw. Pflegehilfsmitteleinsatz die Selbstständigkeit erhöht oder die Pflege erleichtert werden kann oder ob er zur Linderung dient.

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