Rz. 9

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, in welcher Form Verhinderungspflege zu leisten ist. Hier dürfte eine weite Auslegung geboten sein. Die Verhinderungspflege muss nicht in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden (vgl. Wahl, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 39 Rz. 9). Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff, wonach die Durchführung der Ersatzpflege beispielsweise in einem Heim, einem Internat, einer Schule, einem Krankenhaus, einer Krankenwohnung oder einer Einrichtung für Behinderte möglich ist (vgl. Leitherer, in: KassKomm SGB XI, § 39 Rz. 15). Auch an die Ersatzpflegeperson sind keine festgeschriebenen Anforderungen zu stellen, grundsätzlich kommt jede geeignete und bereite Person in Frage.

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