Rz. 15

Für Empfänger von Pflegegeld nach der bis 31.3.1995 gültigen Regelung in § 69 Abs. 3 BSHG sieht Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) i. d. F. v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) Übergangsregelungen vor. Zwar dürfte diese Vorschrift in der Praxis nur noch eine geringe Rolle spielen, jedoch wurde sie durch die Pflegestärkungsgesetze weder aufgehoben, noch modifiziert – also auch nicht an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst. Diese Besitzstandswahrung stellt sicher, dass Pflegegeldempfänger nach altem Recht durch die Einführung der Pflegeversicherung keinen finanziellen Nachteil erleiden und de facto das bis zur Einführung bezogene Pflegegeld weiter erhalten (zur Berechnung des Aufstockungsbetrages vgl. auch Gutachten des Deutschen Vereins v. 11.4.1995, NDV 1995 S. 292; HessVGH, Beschluss v. 23.8.1995, 9 TG 1483/95, FEVS 46 S. 159, und BayVGH, Beschluss v. 11.10.1995, 12 CE 95.2731, FEVS 46 S. 148). Die Vorschrift bezieht sich – entgegen ihrem Wortlaut – nicht nur auf Personen, die tatsächlich am genannten Stichtag Pflegegeld in diesem Sinne bezogen haben, sondern auch auf diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf dieses Pflegegeld hatten (vgl. zur bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage: Schellhorn, a. a. O., § 64 Rz. 27). Die jetzige, seit dem 30.3.2005 geltende Fassung hat die zuvor mehrfach geänderte Norm durch Art. 25 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) erhalten. Hierdurch wurden mehrere Redaktionsversehen behoben (Bezugnahme auf ‹geltende Vorschriften des BSHG› in Abs. 3 und auf eine ‹bis zum 31. März 1995 geltende Fassung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch› in Abs. 5).

 

Rz. 16

Die Streitfrage, ob Art. 51 PflegeVG voraussetzt, dass vor dem 31.3.1995 zu Recht Pflegegeld gewährt wurde und unter welchen Voraussetzungen die §§ 45, 48 SGB X ggf. zulasten früherer Leistungsempfänger eingreifen (hierzu einerseits OVG Lüneburg, Urteil v. 27.5.1998, 12 L 702/98, FEVS 49 S. 505; andererseits Schöpel, ZfF 1997 S. 154 m. w. N.; vgl. auch Horn, ZfF 1996 S. 58) ist durch den klarstellenden (a. A. – rückwirkenden – Zeitler, NDV 1996 S. 6) Wortlaut des Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 PflegeVG entschieden: Danach sind die Besitzstandsleistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich nach dem 31.3.1995 der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen so weit verbessert hat, dass die Voraussetzungen des § 69 BSHG ‹nicht mehr› vorliegen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 26.2.1996, 4 M 5543/95, und OVG Lüneburg, Urteil v. 27.5.1998, a. a. O.; Roller, SozVers 1999, S. 95; wie hier auch Meßling, a. a. O., § 64 Rz. 60; Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Empfehlungen zum Sozialhilferecht, § 64 Ziff. 10 zu Art. 51 PflegeVG).

 

Rz. 17

Art. 51 PflegeVG in der (aktuellen) Fassung vom 21.3.2005 lautet:

Art. 51 PflegeVG – Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz

(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(2)

Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist nicht, dass

  1. Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegt oder
  2. bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde.
(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen; im Übrigen sind die geltenden Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(4)

Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um

  1. den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bundessozialhilfegesetzes und
  5. die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.
(5)

Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Er entfällt, wenn

  1. die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder
  2. die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung zwölf Monate übersteigt.
(6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Artikels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) ergangen sind und nicht den Regelungen in d...

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