Rz. 8

Liegt keine Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad vor – dies ist bei nichtversicherten Pflegebedürftigen anzunehmen –, entscheidet der Sozialhilfeträger nach § 62a Satz 2 in eigener Verantwortung hierüber. Dabei kann er sich der Hilfe Dritter bedienen. "Dritter" in diesem Sinne meint z. B. den MD oder das Gesundheitsamt als Sachverständige. Der MD kann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von den Pflegekassen mit der Prüfung beauftragt werden, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.

 

Rz. 9

Aber auch dann, wenn die Begutachtung durch das Gesundheitsamt durchgeführt wird, sind gemäß § 62 die nach § 17 SGB XI erlassenen Richtlinien anzuwenden. Denn auch an dieser Stelle sollen – aufgrund der Verzahnung von Hilfe zur Pflege und SGB XI – nichtversicherte Pflegebedürftige gleichbehandelt werden mit Pflegebedürftigen, die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind.

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