Rz. 2

Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist nach wie vor der infolge von Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend. Die Bezugnahme auf diese Vergleichsgruppe erklärt sich vor dem Hintergrund, dass Kinder aufgrund ihres Entwicklungsstandes schon einen natürlichen, altersbedingten Hilfebedarf haben, so dass andere Maßstäbe als bei Erwachsenen gelten müssen. Kinder sind altersbedingt auch dann hilfe- bzw. pflegebedürftig, wenn sie dies nicht im pflegewissenschaftlichen Sinne sind. Der "typische" kindliche Pflegebedarf allein begründet keinen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe bzw. die Pflegekasse.

 

Rz. 3

Anders als bisher wird der Hilfebedarf nicht mehr verrichtungsbezogen in Minuten ermittelt, sondern wie im Rahmen der Begutachtung von Erwachsenen kommt seit dem 1.1.2017 das neue Begutachtungsinstrument (NBA) zum Tragen. Folglich ist der Grad der Selbstständigkeit des Kindes in den Lebensbereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte maßgeblich.

 

Rz. 4

Naturgemäß kann die Entwicklung von Kindern oftmals recht unterschiedlich verlaufen, so dass es im Rahmen des anzustellenden Vergleichs mit altersgerecht entwickelten Kindern auf eine Pauschalierung der Entwicklungsschritte ankommt. Eine solche findet sich in den "Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches" (Begutachtungs-Richtlinien – BRi, Stand: Juli 2017), die der GKV-Spitzenverband mithilfe des MDS erstellt hat.

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