Rz. 2

Seit dem 1.1.2017 haben 5 Pflegegrade die bisherigen 3 Pflegestufen abgelöst. Da durch das PSG III ein weitgehender Gleichklang zwischen Hilfe zur Pflege und SGB XI hergestellt werden sollte, entsprechen die in § 61b geregelten Pflegegrade denen in § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI. Hinsichtlich der Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit verweist § 61b Satz 1 auf § 62, der wiederum ins SGB XI verweist. Anders als § 15 SGB XI enthält § 61b nur die Definition der 5 Pflegegrade und nicht auch die Beschreibung der Ermittlung der Gesamtpunkte.

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