Rz. 3

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10748 S. 17) heißt es zur Einführung der Vorschrift zum 1.1.2013:

Zitat

Mit der Einfügung eines § 46b wird eine eigenständige Vorschrift für die Trägerbestimmung durch die Länder im Vierten Kapitel SGB XII geschaffen. Der durch die Erhöhung der Erstattung des Bundes auf 75 Prozent im Jahr 2013 bedingte Übergang von der Eigenverwaltung nach Artikel 84 GG in die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG für das Vierte Kapitel SGB XII hat zur Folge, dass das bisher nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG den Ländern zustehende Abweichungsrecht für diesen Teil des SGB XII ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr besteht.

Die Bestimmung der für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Träger wird daher in Absatz 1 entsprechend der Grundregel des Art. 85 Abs. 1 GG den Ländern überlassen.

Abs. 2 stellt klar, dass sich die Regelungsbefugnis der Länder nach Abs. 1 auch auf die Regelungsinhalte der §§ 3, 6 und 7 sowie die Zuständigkeitsvorschriften im Zwölften Kapitel SGB XII erstreckt.

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