Rz. 2

Um festzustellen, ob der Antragsteller auf Dauer voll erwerbsgemindert ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 2), sind 2 Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst muss der Gesundheitszustand ermittelt und das Leistungsvermögen des Antragstellers eingeschätzt werden. Dies sind (sozial-)medizinische Fragen, die letztlich nur ein Arzt im Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantworten kann. Steht fest, über welches (Rest-)Leistungsvermögen der Antragsteller verfügt, stellt sich die Rechtsfrage, ob er aufgrund des reduzierten Leistungsvermögens voll erwerbsgemindert ist. Die Rentenversicherungsträger verfügen über das medizinische und juristische Fachpersonal, um diese Tat- und Rechtsfragen kompetent und zuverlässig zu beantworten (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 45 Rz. 1, 11; Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 45 Rz. 5). Deshalb hat der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger verpflichtet, beide Fragen – im Wege der Amtshilfe (§§ 3 bis 5 SGB X; BT-Drs. 14/5150 S. 50; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 45 Rz. 3) – durch den Rentenversicherungsträger verbindlich klären zu lassen (vgl. § 109a Abs. 2 Satz 1 SGB VI: "prüfen und entscheiden"). Die Rentenversicherungsträger sind zur Amtshilfe verpflichtet (Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 45 Rz. 4). § 45 regelt das Zusammenwirken der Sozialhilfeträger und der Rentenversicherungsträger bei der Feststellung der vollen Erwerbsminderung. Abs. 2, der eine Erstattungspflicht der Sozialhilfeträger gegenüber den Rentenversicherungsträgern vorsah, ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches zum 1.1.2009 aufgehoben worden. Seitdem besteht gemäß § 224b SGB VI eine Erstattungspflicht des Bundes.

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