0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 ersetzt den bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG und stellt die Lebenspartnerschaft mit der Ehe und der eheähnlichen Gemeinschaft gleich. Abs. 3 entspricht inhaltlich § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GSiG.

Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ersetzte in Abs. 1 mit Wirkung zum 30.3.2005 das Wort "Bedarf" durch die Wörter "notwendiger Lebensunterhalt". Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Formulierung in § 19 Abs. 2 Satz 2 (BR-Drs. 676/04).

Durch Art. 3 Nr. 24 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde in Abs. 1 die lebenspartnerähnliche Gemeinschaft aufgenommen und in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 die Verweisungen an die Neustrukturierungen des Gesetzes v. 24.3.2011 angepasst. Mit Art. 1 Nr. 3a bis c des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die Überschrift verändert, Abs. 2 eingefügt, der bisherige Abs. 2 wurde zu Abs. 3. Ferner wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert. Aus § 43 ergibt sich nunmehr, in welchem Umfang Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verfügbares Einkommen und Vermögen einzusetzen haben sowie die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen.

Abs. 5 der Vorschrift wurde durch Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) neu gefasst. Die Änderungen traten mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft. Durch die Änderungen sollen, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984), Klarstellungen und Präzisierungen in der Regelung über die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern vorgenommen werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und anderer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurden zum 1.1.2016 die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in § 43 zusammengefasst. Dazu wurden die zunächst in § 41 Abs. 1 (Leistungsberechtigte) enthaltenen Verweisungen auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 82 bis 84 und 90) sowie die darlehensweise Gewährung im Falle eines einzusetzenden, aber aus objektiven Gründen nicht unmittelbar verwertbaren Vermögens (§ 91) in den neu eingefügten Satz 1 von § 43 Abs. 1 übernommen. Im bisherigen Satz 1, der zu Satz 2 wird, wird der letzte Satzteil gestrichen. Der Regelungsinhalt wird in den neu angefügten Abs. 6 verschoben. Durch Einfügung eines neuen Abs. 2 wird ein Freibetrag von 26,00 EUR im Kalenderjahr für Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinserträge und Ähnliches) eingeführt. Mit der Einfügung des neuen Abs. 3 wird eine spezielle Regelung für Leistungsberechtigte geschaffen, die während ihrer Wehrdienstzeit bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) einen Unfall erlitten haben. Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden zu den Abs. 4 und 5. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der neuen Abs. 2 und 3.

2 Rechtspraxis

2.1 Einkommen und Vermögen (Abs. 1)

2.1.1 Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

In Abs. 1 des § 43 ist durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 ein neuer Satz 1 eingefügt. worden Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) werden aus systematischen Gründen die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in § 43 zusammengefasst. Dazu wurden die in § 41 Abs. 1 (Leistungsberechtigte) enthaltenen Verweisungen auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 82 bis 84 und 90) sowie die darlehensweise Gewährung im Falle eines einzusetzenden, aber aus objektiven Gründen nicht unmittelbar verwertbaren Vermögens (§ 91) in den neu eingefügten Satz 1 von § 43 Abs. 1 übernommen.

 

Rz. 4

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben nur Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber das Nachrang- und Bedürftigkeitsprinzip (§ 2). Der Hilfesuchende muss erst sein eigenes Einkommen oder Vermögen einsetzen, bevor er auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen zurückgreifen kann. Reichen die eigenen Mittel aus, den Grundsicherungsbedarf aufzubringen, hat der Hilfesuchende keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Der Grundsicherungsberechtigte muss seinen Lebensunterhalt auch dadurch "beschaffen", indem er durchsetzbare Ansprüche (z. B. auf andere Sozialleistungen, Unterhaltsansprüche gegen getrenn...

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