Rz. 22

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 erhielt die Vorschrift außerdem einen neuen Abs. 3. Mit dessen Einführung wird eine spezielle Regelung für Leistungsberechtigte geschaffen, die während ihrer Wehrdienstzeit bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) einen Unfall erlitten haben. In der DDR war der Unfall eines Wehrdienstleistenden der Nationalen Volksarmee einem Arbeitsunfall gleichgestellt (§ 220 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitsgesetzbuch der DDR v. 16.6.1977, § 23 i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchst. b Rentenverordnung der DDR v. 23.11.1979). Dementsprechend hatten die Betroffenen – anders als die Berufs- oder Zeitsoldaten – einen Anspruch auf Unfallrente aus der allgemeinen Sozialversicherung der DDR. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer wurden diese Unfallrenten in die bundesdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt. In der Sozialhilfe ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies trifft unter anderem auf bei der Bundeswehr während des Wehrdienstes Beschädigte zu, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten. Während des Wehrdienstes Beschädigte werden nach geltendem Recht im Ergebnis derzeit hinsichtlich der Anrechnung ihrer Leistungen auf die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unterschiedlich behandelt. Mit der Änderung werden, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284), zukünftig alle Betroffenen, die während des Wehrdienstes eine Schädigung erlitten haben, hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Renten als Einkommen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gleich behandelt. Gleichzeitig wird eine Gleichbehandlung mit den im Wehrdienst Beschädigten erreicht, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, da § 1 Abs. 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung eine vergleichbare Regelung enthält.

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