Rz. 1

§ 42a wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) neu in das Gesetz eingeführt. Die Neuregelung trat mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft.

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind Abs. 2 und 5 der Vorschrift zum 1.1.2020 umfassend geändert worden. Durch die Neufassung von Abs. 2 wird die bisherige Unterscheidung nach Wohnung und andere Wohnformen bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, durch eine zusätzliche Differenzierung ergänzt. Neu hinzu gekommen ist in Satz 1 Nr. 2 als zusätzliche Wohnform der persönliche Wohnraum mit zusätzlichen Räumlichkeiten. Wie sich die zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergeben, enthalten die neu eingefügten Abs. 5 und 6. Mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind nunmehr Wohnformen aufgenommen worden, die weder von Nr. 1 und 2 noch von § 42 Nr. 4b umfasst sind. Durch die Einfügung der Abs. 5 und 6 wird der bisherige Abs. 5 (sonstige Wohnformen) zu Abs. 7.

Die Vorschrift ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1950) erneut zum 1.1.2020 geändert worden, weil sich – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/11006) – ein redaktioneller sowie klarstellender Änderungsbedarf ergab.

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