Rz. 12

Abs. 5 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt.

 

Rz. 13

Mit der im Rahmen des BTHG erfolgten Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt zum 1.1.2020 gehören die Kosten des Wohnens in stationären Einrichtungen nun ebenfalls nicht mehr zu den Fachleistungen, sondern zu den Leistungen zum Lebensunterhalt. Nach dem im SGB XII geregelten Recht der Eingliederungshilfe erhielten Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen eine Gesamtleistung. Durch diese Gesamtleistung wurden alle Leistungen der Eingliederungshilfe und des notwendigen Lebensunterhalts nach dem SGB XII aus einer Hand erbracht. Mit dem BTHG werden zum 1.1.2020 die Lebensunterhaltsbedarfe aus der bisherigen Gesamtleistung herausgelöst.

 

Rz. 14

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind in § 42a SGB XII bestimmt. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Inkrafttreten zum 1.7.2017 neu in das Gesetz eingefügt. Im Gesetzgebungsverfahren zum BTHG v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde Abs. 2 dieser Vorschrift neu gefasst und Abs. 5 durch neue Abs. 5 bis 7 ersetzt, jeweils mit Inkrafttreten zum 1.1.2020 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523, Art. 13 Nr. 15 Buchst. a und b). Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948).

 

Rz. 15

Für Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen (früher stationäre Einrichtungen) leben ("Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII"), werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf berücksichtigt, wenn sie angemessen sind (§ 42a Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf die persönlichen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile anerkannt, soweit sie angemessen sind (Satz 2). Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Trägers nicht überschreiten (§ 42a Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Überschreiten die Kosten diese Angemessenheitsgrenze, können um bis zu 25 % höhere als die angemessenen Aufwendungen anerkannt werden (Satz 6).

 

Rz. 16

Durch den Aufschlag um 25 % werden auch höhere Aufwendungen des Einrichtungsträgers durch im Vergleich zu normalen Wohngebäuden geltende spezielle Bau- und Ausstattungsvorschriften abgegolten.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung dienen zur Finanzierung der ausschließlich reinen Wohnzwecken dienenden Flächen einer Wohneinrichtung. Andere Flächenanteile, wie z. B. Aufenthaltsräume oder Büros für Assistenzkräfte oder besondere Therapieräume, wie sie in besonderen Wohneinrichtungen vorgehalten werden, zählen nicht zum Bereich des individuellen Wohnens, sie sind den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Sie sind also nicht über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu finanzieren.

 

Rz. 17

§ 42a Abs. 6 Satz 2 SGB XII sieht eine Regelung für den Fall vor, wenn die Kappungsgrenze von 125 % bei der Höhe der Warmmiete in der neuen Wohnform im Einzelfall überschritten werden sollte. Dann ist gesetzlich festgelegt, dass der Träger der Eingliederungshilfe den übersteigenden Betrag als Fachleistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zu übernehmen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass hierüber eine Vereinbarung nach Kapitel 8 (Vertragsrecht), also eine Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe, besteht.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde § 113 Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt, weil es bis dahin zwar in § 42 Abs. 6 Satz 2 SGB XII einen Verweis auf den Träger der Eingliederungshilfe und dessen Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten oberhalb der Kappungsgrenze gab, im SGB IX selbst jedoch keine ausdrückliche Anspruchsnorm für die tatsächlichen Aufwendungen nach § 42a Abs. 6 Satz 2 SGB XII bestanden hatte. Diese Anspruchsnorm wurde nun durch die Anfügung des Abs. 5 im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe geschaffen.

 

Rz. 18

Ob die tatsächlichen Aufwendungen über 125 % als in Abs. 5 benannte Leistung zur Sozialen Teilhabe vom Träger der Eingliederungshilfe gewährt werden, bestimmt sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die vom Leistungsberechtigten gewünschte Wohnform zu würdigen (§ 10...

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