Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Satz 1 wurde redaktionell angepasst durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) mit Wirkung zum 1.4.2006. Satz 2 wurde eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006.

 

Rz. 1a

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 Satz 3 neu gefasst und damit die Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nach § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. des Grundsicherungsträgers nach § 44a Abs. 1 SGB II normiert. Durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen. In Satz 2 wird auf § 36 Bezug genommen und dadurch den Verschiebungen durch dieses Gesetz Rechnung getragen.

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