Rz. 4

Das konsequente Gegenstück zur vorbeugenden Hilfe ist die nachgehende Hilfe, deren Zweck es ist, eine zuvor zulasten der Sozialhilfe bewilligte Unterstützung durch nachgehende Maßnahmen nachhaltig abzusichern. Die zuvor bewilligte Hilfe soll auch nach Ende der Notlage wirksam bleiben (vgl. VG Münster, Urteil v. 4.11.2003, 5 K 3532/00). Die leistungsberechtigte Person soll in die Lage versetzt werden, sich dauerhaft wieder selbst helfen zu können und keiner Sozialhilfe mehr zu bedürfen, was verdeutlicht, dass die nachgehende Hilfe letztlich auch eine vorbeugende Hilfe darstellt.

Mitunter schwierig zu beantworten ist dabei die Frage, wann diese nachgehende Hilfe im Sinne der Norm "geboten" ist. Dies dürfte nicht schon dann anzunehmen sein, wenn die allgemeine Sorge besteht, dass der Betroffene erneut sozialhilfebedürftig werden könnte, sondern nur bei Vorliegen eines konkreten Gefährdungspotenzials, aufgrund dessen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für eine erneute Sozialhilfebedürftigkeit besteht (vgl. Bieback, a.a.O., § 15 Rz. 23).

 

Rz. 5

Als nachgehende Hilfe in diesem Sinne ist die Übernahme/der Erlass von Schulden aus einem Darlehen des Sozialhilfeträgers ebenso denkbar (Armborst, a. a. O., § 15 Rz. 6) wie die Übernahme von Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung der Lebensgrundlage/des Arbeitsplatzes oder der Wohnung.

Die Gewährung nachgehender Hilfe entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und verfolgt dabei das Ziel, den betroffenen Hilfeempfängern möglichst dauerhaft zu helfen (Hilfe zur Selbsthilfe) .

 

Rz. 6

Ein an sich typischer, in der Praxis aber insbesondere seit Einführung des SGB II äußerst seltener Fall nachgehender Hilfe wäre die Fortgewährung der Sozialhilfe auch in dem Monat, in dem die hilfesuchende Person nach dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII eine Arbeitstätigkeit aufnimmt und die Zeitspanne bis zur Auszahlung des Lohnes finanziell zu überbrücken hat.

In der Rechtsprechung wurden zudem nachgehende Hilfen in Form der persönlichen Betreuung angenommen im Falle eines ehemals Nichtsesshaften, um die Wirksamkeit der ihm zuvor gewährten Hilfe zu sichern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.4.1987, 4 B 162/86).

Auch hier hat der Sozialhilfeträger ein Entschließungs- und Auswahlermessen.

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