Rz. 6

Abs. 4 regelt die Verfahrensweise bei vorläufiger Bewilligung von Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a oder Bewilligung von Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Vorschuss nach § 42 SGB I. Über den monatlichen Leistungsanspruch darf in diesen Fällen nur auf Antrag des Leistungsberechtigten, also nicht von Amts wegen entschieden werden. Die Geltungsdauer der Regelung wurde durch das Gesetz v. 10.3.2021 mit Wirkung zum 1.4.2021 auf Bewilligungszeiträume begrenzt, die bis zum 31.3.2021 begonnen haben. Der Gesetzgeber hat diese parallel zu § 67 Abs. 4 SGB II erfolgte Regelung damit begründet, dass unter den Gegebenheiten des Lockdown eine Prognose des Einkommens inzwischen wieder besser möglich sei und das Risiko hoher Abweichungen von vorläufig bewilligten und abschließend festgestellten Leistungen und damit von Rückzahlungen sinke. Leistungsberechtigte könnten inzwischen besser einschätzen, wie sich ihr Einkommen im Laufe des Bewilligungszeitraums entwickeln wird. Dazu trügen auch die umfangreichen Wirtschaftshilfen der Bundesregierung und der Länder bei, mit denen insbesondere betriebliche Ausgaben bezuschusst werden (BT-Drs. 19/26542 S. 18 und 20). Im Übrigen habe die Regelung in Abs. 4 zahlreiche Rechtsfragen bei der Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X ergeben. Dies hätte zu zusätzlichem Arbeitsaufwand bei den Jobcentern geführt.

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