Rz. 3

Mit der Übergangsregelung soll erreicht werden, dass bei den Vertragsparteien ausreichend Kapazitäten für Verhandlungen der Vereinbarungen nach Teil 2 des SGB IX zur Verfügung stehen. Mit ihr soll auch erreicht werden, dass während des Umstellungszeitraums insbesondere mögliche Konflikte über bestehende Verträge ausgeschlossen werden. Leistungserbringern soll auch während der Verhandlungen über die neuen Verträge Sicherheit garantiert werden (BT-Drs. 18/9522 S. 331 zu § 140 XII-Entwurf).

Abs. 1 Satz 1 sieht dies für die vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel vor. Abs. 1 Satz 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass Vereinbarungen für die betreffende Einrichtung erstmals nach dem 1.1.2018 geschlossen werden. Dann sollen die Vereinbarungen für vergleichbare Einrichtungen aus dem Jahr 2017 zugrunde gelegt werden. Abs. 1 Satz 3 regelt den Grundsatz, dass tariflich vereinbarte Vergütungen als wirtschaftlich anzusehen sind.

 

Rz. 4

Abs. 2 stellt klar, dass auch während des Übergangszeitraumes eine Vertragspartei neue Verhandlungen über Vergütungen verlangen kann. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 331) führt dazu aus, es sei nicht auszuschließen, dass Änderungen in den Rahmenbedingungen eintreten können, die eine Vertragsänderung erfordern. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn höhere Personalkosten durch Vergütungshöhungen eintreten, als sie bei Vertragsabschluss erwartet wurden. Eine bundeseinheitliche Regelung zur Höhe der Anpassung sei im Hinblick auf die Heterogenität der Sachverhalte nicht möglich.

 

Rz. 4

Abs. 3 sieht eine Abs. 1 entsprechende Fortgeltung der nach § 79 zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern bzw. den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Einrichtungsträger auf Landesebene geschlossenen Rahmenverträge bis zum 31.12.2019 vor.

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