Rz. 2

Die vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 geltende Übergangsregelung wird dadurch erforderlich, dass das Vertrags- und Vergütungsrecht für die Eingliederungshilfe bereits zum 1.1.2018 in den §§ 123 ff. SGB IX geregelt ist, während die übrigen Regelungen des 2. Teils des SGB IX erst zum 1.1.2020 in Kraft treten. Die Vorschrift stellt klar, dass die am 31.12.2017 geltenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2019 weitergelten.

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