Rz. 2

Die Vorschrift ist gleichlautend mit § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB XI in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des PSG III. Zur Vermeidung von Neubegutachtungen aller Pflegebedürftigen, die am 31.12.2016 Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, werden die Pflegebedürftigen mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Bisherige Leistungsbezieher sollen dabei gegenüber dem geltenden Recht nicht schlechter gestellt werden. Daher erfolgt die Überleitung grundsätzlich in einen Pflegegrad, mit dem entweder gleich hohe oder höhere Leistungen als bisher verbunden sind. Da im Rahmen der Hilfe zur Pflege anders als beim Leistungsbezug nach dem SGB XI keine zusätzlichen Leistungen bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erbracht werden, besteht keine Notwendigkeit für eine Übergangsregelung entsprechend § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB XI (BT-Drs. 18/9518 S. 100).

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