Rz. 7

Gemäß Abs. 3 Satz 1 wird für jeden Kalendermonat die Anzahl der Leistungsberechtigten mit dem nach Abs. 1 Satz 2 ermittelten Betrag multipliziert. Also wird für 2020 der Betrag von 22,46 EUR (5,2 % von 432,00 EUR) mit der Anzahl der gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert. Anschließend wird nach Abs. 3 Satz 2 die Summe der Erstattungsbeträge pro Kalendermonat ermittelt.

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