Rz. 4

Der Bund erstattet gemäß Abs. 1 Satz 1 an Leistungsberechtigte, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, monatlich einen anteiligen Betrag an der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt im Jahr 2020 432,00 EUR. Abs. 1 Satz 2 benennt die prozentualen Anteile an der Regelbedarfsstufe 1. Die jährlich geringer werdenden Prozentsätze beruhen darauf, dass die von den Ländern und Kommunen zutragenden Mehrkosten von Jahr zu Jahr geringer werden. Ursache dafür sind die ab 2020 geltenden Regelungen des SGB IX, wonach der Barbetrag für die Empfänger von Eingliederungshilfe nicht mehr von den Ländern und Kommunen zu tragen ist. Weil der Bund außerdem die Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2020 Höhe von 33 Mio. EUR in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu tragen hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 11 Mio. EUR für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII, wird die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 11 Mio. EUR korrigiert. Dies entspricht dem für die Erstattung in den Jahren 2017 bis 2019 für die Berechnung des Erstattungsbetrags in § 136 SGB XII angewendeten Verfahren. Der Bund erstattet deshalb im Jahr 2020 nicht die Hälfte der gesamten Mehrkosten für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes von 89 Mio. EUR, also 44,5 Mio. EUR, sondern 11 Mio. EUR weniger, also 33,5 Mio. EUR. Für die Folgejahre wird entsprechend verfahren (BT-Drs. 18/10523 S. 77).

 

Rz. 5

Der Barbetrag beläuft sich auf 27 % der Regelbedarfsstufe 1, daraus ergibt sich für das Jahr 2017 ein Betrag von 110,43 EUR. Bei einem im Jahr 2020 zu erstattenden Anteil von 19,3 % ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 21,31 EUR. Umgerechnet in einen prozentualen Anteil an dem sich für 2017 ergebenden Betrag für die Regelbedarfsstufe 1 (409,00 EUR) ergibt sich

  • im Jahr 2020 ein Anteil von 5,2 % der Regelbedarfsstufe 1 (19,3 % des Barbetrages ergibt 21,31 EUR, dies entspricht 5,2 % der Regelbedarfsstufe 1)
  • im Jahr 2021 ein Anteil von 5,0 % (18,5 % des Barbetrags ergibt 20,35 EUR, dies entspricht 5,0 % der Regelbedarfsstufe 1),
  • im Jahr 2022 ein Anteil von 4,9 % (18,3 % des Barbetrags ergibt 20,21 EUR, dies entspricht 4,9 % der Regelbedarfsstufe 1),
  • im Jahr 2023 ein Anteil von 4,7 % (17,5 % des Barbetrags ergibt 19,33 EUR, dies entspricht 4,7 % der Regelbedarfsstufe 1),
  • im Jahr 2024 ein Anteil von 4,6 % (17,1 % des Barbetrags ergibt 18,88 EUR, dies entspricht 4,6 % der Regelbedarfsstufe 1)
  • und im Jahr 2025 ein Anteil von 4,4 % (16,4 % des Barbetrags ergibt 18,11 EUR, dies entspricht 4,4 % der Regelbedarfsstufe 1).

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