Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie übernahm die bisher in § 134 Satz 2 BSHG enthaltene Regelung.

Die Befugnis der Länder, zusätzliche Erhebungen als Landesstatistiken durchzuführen, die von §§ 122 und 128 nicht erfasst werden, bleibt unberührt. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) wurde die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) übernommen und die Vorschrift begrifflich (Leistungsberechtigte statt Leistungsempfänger) angepasst. Ferner wurde durch Verweis auf § 128 klargestellt, dass sich die Verordnungsermächtigung auf die dort geregelten Zusatzerhebungen bezieht. Durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) werden mit Wirkung zum 1.1.2015 redaktionelle Änderungen vorgenommen.

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