Rz. 4

Nach Abs. 2 kann der zuständige Leistungsträger im Einvernehmen mit dem Leistungsberechtigten eine unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die von diesem angestrebte Tätigkeit, die dafür als erforderlich angesehene Unterstützung nach § 11 Abs. 3 sowie die nach Abs. 1 unterstützenden Maßnahmen treffen. Diese Vereinbarung soll nach Abs. 2 Satz 2 gemeinsam in einem geeigneten zeitlichen Abstand geprüft und angepasst werden. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Vereinbarung handelt es sich dabei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. §§ 53 ff. SGB X. Vielmehr soll durch die Vereinbarung der Kooperationswillen der Beteiligten und der Leistungswillen des Sozialhilfeberechtigten verdeutlicht werden (Dauber, a. a. O., § 12 Rz. 12).

Die Vereinbarung soll für die angestrebte (ggf. auf Einkommenserzielung gerichtete) Tätigkeit, die als erforderlich angesehene Unterstützung und die nach Abs. 1 geeigneten und angemessenen Maßnahmen beinhalten. Der Abschluss einer solchen unverbindlichen Vereinbarung steht im Ermessen des zuständigen Sozialhilfeträgers. Falls eine solche unverbindliche Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Leistungsberechtigten zustande kommt, soll diese in einem geeigneten Zeitpunkt geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Einen festen Überprüfungszeitraum sieht Abs. 2 Satz 2 nicht vor; vielmehr soll auf den konkreten Einzelfall und insbesondere auf die angemessenen und erforderlichen Maßnahme nach Abs. 1 abgestellt werden. Es bietet sich an, in der schriftlichen Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 einvernehmlich einen Überprüfungszeitpunkt zu vereinbaren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge